Greifvogelhilfe Sachsen e.V.
junger Waldkauz
Mäusebussard
Turmfalke mit Atzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Greifvogelhilfe Sachsen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."

Sitz des Vereins ist 01689 Weinböhla. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich die folgenden Aufgaben und Ziele:

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: § 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Gelder und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können Personen ab dem vollendeten 12.Lebensjahr werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Das Stimmrecht darf nur von Personen ausgeübt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

Die Mitgliedschaft endet: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es: § 5 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet diesem nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. eines Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.


§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: § 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus: Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt, mit der Maßgabe dass das Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

Der Vorstand kann vorzeitig abgewählt werden, wenn dies 2/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen fordert. Es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit einfacher Mehrheit über eine Abwahl des Vorstandes entschieden wird.

Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Anschaffungen für den Verein bis zu einer Höhe von 150 Euro können von jedem Vorstandsmitglied allein getätigt werden. Darüber hinaus gehende Anschaffungen bis zu einem Wert von 2500 Euro bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Über 2500 Euro-Anschaffungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: § 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, zu der schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingeladen wird.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit und zum Beschluss der Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit notwendig.


§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten, Rechnungsprüfern durchzuführen bzw. zu prüfen. Die Prüfung hat rechtzeitig stattzufinden, so dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.


§ 10 Kooption

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstandes wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.


§ 11 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der beschlussfähige Vorstand zu Liquidatoren ernannt. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das noch vorhandene Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein, dessen Mitglieder aber nicht gleichzeitig Mitglied im Verein "Greifvogelhilfe Sachsen e.V." sind, mit ähnlich gelagertem Vereinszweck zu übergeben mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet wird. Dies kann aber erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 13 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.


§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 18.06.2005 in Weinböhla beschlossen und tritt mit demselben Tag in Kraft.